Auf dieser Grundlage habe die Jugendanwaltschaft die Staatsanwaltschaft ersucht, das Verfahren wegen Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu übernehmen. Obwohl die Staatsanwaltschaft zunächst nicht zugestimmt habe, sei der Beschwerdeführer nach einer E-Mail von Interpol I.________ vom 13. März 2025 als volljährig erklärt und unter dem Namen A.________, geb. D.________ (Datum), geführt worden. Die Diskussion über das Alter des Beschwerdeführers sei erst entstanden, nachdem das SEM am 11. April 2024 das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2006 geändert habe, was dazu geführt habe, dass er als mündig gelte.