(Datum) abzustellen. Folglich ist nunmehr die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland berechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR. 311.1) gilt das Jugendstrafgesetz für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Für Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, sind gemäss Art. 9 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) e contrario die Bestimmungen des StGB anwendbar.