3. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung vom 30. September 2025 wie folgt: Das SEM änderte am 11.04.2024 das Geburtsdatum von C.________ vom H.________ auf den D.________ (Datum). Am 25.02.2025 tätigte die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland eine Anfrage zur Identitätsabklärung anhand von Fingerabdrücken bei fedpol. Aufgrund der Antwort von fedpol vom 13.03.2025 bzw. aufgrund der Rückmeldung von Interpol I.________ ergab sich, dass es sich bei C.________, geb. H.________ um A.________, geb. D.________ (Datum) handelt.