2 legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist vorbehältlich des Nachfolgenden einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2025 angefochten und diese als Ausdehnungsverfügung bezeichnet. Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO bzw. Art. 311 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 3 StPO sind weder Eröffnungsverfügungen noch Ausdehnungsverfügungen anfechtbar. Insoweit kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden, da es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt.