Mit Verfügung vom 4. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Verteidigerin gut. Mit Eingabe vom 11. September 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 11. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft.