(Datum), weiterzuführen. 2. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen