Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 420 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________, geb. D.________ (Datum), von E.________, alias, C.________, geb. F.________ (Datum) Staatsangehörigkeit E.________, unbekannter Aufenthalt a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel Verfahrungsleitung Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 14. August 2025 (BM 24 33456) Erwägungen: 1. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren (BM 24 33456) wegen mehr- fachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs sowie wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch. Mit Ver- fügung vom 6. März 2024 eröffnete die Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das Strafverfahren gegen C.________, geb. am F.________ (Datum). Nach mehrfacher Verfahrensausdehnung verfügte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 20. Mai 2025, dass das Verfahren neu gegen A.________, geb. D.________ (Datum) ge- führt wird. Gestützt auf die Übernahmebestätigung vom 15. Mai 2025 gab sie mit- tels Verfügung vom 14. August 2025 den Wechsel der Verfahrensleitung von der Jugendanwaltschaft zur Staatsanwaltschaft bekannt. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, am 28. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende: Anträ- ge: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________, vom 14. Au- gust 2025 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________, betreffend Ausdehnung der Untersuchung vom 20. Mai 2025 gegen C.________, auf die Persona- lien von A.________, geb. D.________ (Datum), seien aufzuheben und das Verfahren sei zustän- digkeitshalber durch die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland gegen C.________, geb. D.________ (Datum), weiterzuführen. 2. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerde- verfahren als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzuset- zen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Verfügung vom 4. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Verteidigerin gut. Mit Eingabe vom 11. September 2025 teilte die General- staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 11. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung vom 14. August 2025 in seinen Rechten betroffen und somit zur Beschwerde 2 legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist vorbehältlich des Nach- folgenden einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 20. Mai 2025 angefochten und diese als Ausdehnungsverfügung bezeichnet. Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO bzw. Art. 311 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 3 StPO sind weder Eröffnungsverfügungen noch Ausdehnungsverfügungen anfechtbar. Insoweit kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden, da es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung vom 30. Septem- ber 2025 wie folgt: Das SEM änderte am 11.04.2024 das Geburtsdatum von C.________ vom H.________ auf den D.________ (Datum). Am 25.02.2025 tätigte die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland eine Anfrage zur Identitätsabklärung anhand von Fingerabdrücken bei fedpol. Aufgrund der Antwort von fedpol vom 13.03.2025 bzw. aufgrund der Rückmeldung von Interpol I.________ ergab sich, dass es sich bei C.________, geb. H.________ um A.________, geb. D.________ (Datum) handelt. Sodann reichte die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland einen IPAS-Auszug zu den Akten, wonach es sich bei A.________, geb. D.________ (Datum) um die Hauptidentität handelt. Zumal den Verfahrensakten nichts zu entnehmen ist, wonach es sich beim Beschuldigten nicht um A.________, geb. D.________ (Datum) handeln könnte, ist auf die Identität desselben als A.________, geb. D.________ (Datum) abzustellen. Folglich ist nunmehr die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland berechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR. 311.1) gilt das Jugendstrafgesetz für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Für Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, sind gemäss Art. 9 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) e contrario die Be- stimmungen des StGB anwendbar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er C.________ sei, der am F.________ (Datum) in E.________ geboren sei; dies habe er im Strafverfahren durchgehend und glaubhaft bestätigt. Zunächst habe er in der Schweiz ein Asylgesuch einge- reicht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) habe auf eine Weiterführung des Asylverfahrens verzichtet und sein Geburtsdatum ohne weitere Begründung auf den 1. Januar 2006 geändert. Auf dieser Grundlage habe die Jugendanwaltschaft die Staatsanwaltschaft ersucht, das Verfahren wegen Volljährigkeit des Beschwer- deführers zu übernehmen. Obwohl die Staatsanwaltschaft zunächst nicht zuge- stimmt habe, sei der Beschwerdeführer nach einer E-Mail von Interpol I.________ vom 13. März 2025 als volljährig erklärt und unter dem Namen A.________, geb. D.________ (Datum), geführt worden. Die Diskussion über das Alter des Be- schwerdeführers sei erst entstanden, nachdem das SEM am 11. April 2024 das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2006 geändert habe, was dazu geführt habe, dass er als mündig gelte. Diese Änderung beruhe auf einer damaligen, rechtswidrigen 3 Praxis des SEM, Minderjährige ohne plausible Gründe als mündig zu führen. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Änderung nie Stellung nehmen können. Es seien weder Identitätspapiere noch ein Altersgutachten vorliegend, die Rückschlüsse auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers zuliessen. Darüber hinaus seien die in der E-Mail von Interpol genannten Fingerabdrücke sowie die E-Mail selbst nicht aktenkundig und die Quelle der Angaben sei nicht verlässlich, da die Rechtsstaat- lichkeit der Abläufe in E.________ teilweise fraglich sei. Daher stelle die E-Mail keinen rechtsgenüglichen Beweis dar, dass es sich beim Beschwerdeführer um den genannten A.________ handle. 5.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der Wechsel der Verfahrens- leitung gerechtfertigt ist und die Staatsanwaltschaft die Untersuchung weiterzu- führen hat. Bei seiner Ankunft in der Schweiz am 9. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer an, am F.________ (Datum) geboren zu sein. Diese Angabe ist bis heute unbelegt, da der Beschwerdeführer keine unabhängigen Nachweise zu seiner Identität und seinem Geburtsdatum vorgelegt hat. Am 25. Februar 2025 tätigte die Jugendan- waltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung eine Anfrage zur Identitätsabklärung anhand von Fingerabdrücken bei der Bundespolizei fedpol. Gemäss der aktenkun- digen Mitteilung von Interpol I.________ vom 13. März 2025 handelt es sich beim Beschwerdeführer um A.________, geboren am D.________ (Datum), der bereits unter mehreren Aliasnamen aufgetreten ist (vgl. IPAS-Auszug von fedpol vom 6. Mai 2025). Die Mitteilung von Interpol – welche auf dem Abgleich mit Fingerab- drücken beruht – stellt einen objektiven, extern erhobenen Beweis dar. Aufgrund des forensischen Bezugs und der biometrischen Übereinstimmung hat diese Infor- mation mehr Gewicht als die nicht weiter belegten Aussagen des Beschwerdefüh- rers. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angeführte Kritik an der vom SEM vorgenommenen Änderung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2006 nichts. Dabei handelt es sich lediglich um einen administrativen Registereintrag. Ohne Belang ist zudem, ob die ehemalige Praxis des SEM als rechtswidrig zu kriti- sieren ist, denn selbst wenn, ändert dies nichts an der Beweiskraft des davon un- abhängigen E-Mails von Interpol I.________. Entgegen den absolut spekulativen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die entsprechenden Angaben per E-Mail «jedenfalls nicht von einer zuverlässigen Quelle» stammten, sind keinerlei Gründe ersichtlich, die Auskunft an sich bzw. deren Herkunft anzuzweifeln. Ein wei- teres Indiz für die Zuverlässigkeit der Feststellung von Interpol ist, dass der 7. De- zember als Geburtsdatum angegeben wird – exakt das gleiche Datum hat auch der Beschwerdeführer genannt. Bei insgesamt normalerweise 365 möglichen Geburts- tagen im Jahr ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer und Interpol zufällig vom selben Tag ausgehen, als relativ gering einzuschätzen. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich das Geburtsjahr angepasst hat. 5.3 Vor diesem Hintergrund liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, wonach der Be- schwerdeführer am D.________ (Datum) geboren wurde und er somit im Zeitpunkt der mutmasslichen Begehung der Straftaten volljährig war. Demnach hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiterzuführen. 4 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Im Namen der Beschwerdekammer Bern, 4. November 2025 in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6