1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 5. Februar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu vier Fünfteln, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.