12 6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen. Angesichts der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich indes eine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden demzufolge zu vier Fünfteln, d.h. im Umfang von CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 300.00 sind von Kanton Bern zu tragen.