Monitoring BGE 145 IV 503 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte wie Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen ist nicht nur an der Wahrscheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu messen (Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 5.6 Mit Blick auf diese Ausführungen und die Verhältnisse im konkreten Fall (vgl. Erwägungen zur Fluchtgefahr) kommen vorliegend keine Ersatzmassnahmen in Betracht.