Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der Rechtsprechung jedoch angesichts der Grenznähe und der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E. 3.2; vgl. Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1; je mit Hinweis[en]). Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels sog. Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO (Urteile 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5.1 mit Hinweisen; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.2; vgl. ausführlich zum Electronic Monitoring BGE 145 IV 503 E. 3.3 mit Hinweisen).