So ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz sei nicht gewillt oder nicht in der Lage, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung zu behandeln. Eine Haftentlassung kommt daher nicht in Betracht. Die leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist aber im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenausscheidung im Umfang von 1/5 zu berücksichtigen. 5.5 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden.