Dies wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht in Abrede gestellt. Es liegt somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Bei dieser Verzögerung von mehreren Wochen (Entscheid erst Ende Januar anstatt Mitte/Ende November) handelt es sich aber, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht um eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebotes. So ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz sei nicht gewillt oder nicht in der Lage, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung zu behandeln.