11 bekannt waren und diesbezüglich nicht mit weiteren Ermittlungen zu rechnen war. Einzig die neue Anzeige gegen L.________, welche in keinem Bezug zu den Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer steht und ausschliesslich Delikte im Zusammenhang mit der N.________ GmbH betrifft, gab Anlass für weitere Ermittlungen und eine eventuelle Abtrennung (vgl. Mitteilung Frist nach Art. 318 StPO vom 31. Juli 2024, Ziffer III, Beschwerdebeilage 2). Dies wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht in Abrede gestellt.