Die Abtrennung des Verfahrens bzw. die erneute Fristansetzung nach Art. 318 StPO sowie die ergänzte Anklage erfolgten schliesslich am 30. Januar 2025 (vgl. Beilagen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025), mithin drei Monate später. Dies erscheint entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts als zu lang, zumal die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Vorwürfe gegen L.________ bereits