Urkundenfälschung, Gelwäscherei und Misswirtschaft weitere Ermittlungen zu tätigen seien. Der Beschwerdeführer opponierte am 18. Oktober 2024 gegen die Abtrennung des Verfahrens, worauf die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete (vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2024, Ziffer 3 [KZM 24 2289]). Dies hatte unbestrittenermassen eine Anklageergänzung sowie eine neue Fristansetzung nach Art. 318 StPO und damit eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge. Die Abtrennung des Verfahrens bzw. die erneute Fristansetzung nach Art.