Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots insbesondere im Zeitraum ab Juli 2024. Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien am 31. Juli 2024 gemäss Art. 318 StPO den Abschluss der Untersuchung mit. Daraus geht hervor, dass sie die Abtretung des Verfahrens gegen L.________ vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer und M.________ sowie die Fortsetzung des Verfahrens gegen L.________ in einem separaten Verfahren beabsichtigte. Dies mit Blick darauf, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und M.________ unmittelbar vor dem Abschluss stehe, während bezüglich L.________ im Zusammenhang mit einer am 22. Februar 2024 eingelangten Anzeige u.a. wegen Betrugs,