Die beabsichtigte Verlängerung der Haft ist daher nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren und, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht zu berücksichtigen. 5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann oder die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug besteht (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en];