Die Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Regionalgericht Bern-Mittelland werden mit Blick darauf jedoch eingeladen, die Sache rasch der materiellen Beurteilung zuzuführen, andernfalls die erstandene Untersuchungshaft tatsächlich in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken könnte und entsprechend eine Haftentlassung in Betracht zu ziehen wäre. Die Beschwerdekammer kann einzig die Verhältnismässigkeit der aktuell angeordneten Haftdauer überprüfen. Die beabsichtigte Verlängerung der Haft ist daher nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren und, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht zu berücksichtigen.