9 Monaten und damit einem Strafrest von sechs Monaten noch als verhältnismässig, wobei es aber jeweils von Grenzfällen ausging. Die Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Regionalgericht Bern-Mittelland werden mit Blick darauf jedoch eingeladen, die Sache rasch der materiellen Beurteilung zuzuführen, andernfalls die erstandene Untersuchungshaft tatsächlich in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken könnte und entsprechend eine Haftentlassung in Betracht zu ziehen wäre.