Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von über 36 Monaten verbleibt damit immerhin noch ein Strafrest von mehr als 9 Monaten. Darin ist auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch keine Überhaft zu sehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.5 f.). So verneinte das Bundesgericht die Überhaft in einem Fall, in dem 17-18 Monate Freiheitsstrafe zu erwarten waren und die erstandene Haftdauer 9 Monate (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids) bzw. 10 Monate (im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung) betrug.