U.a. ist zu berücksichtigen, dass die mutmassliche Deliktsumme (Provisionszahlungen) bereits in einem Zeitraum von gut vier Monaten auf insgesamt CHF 81'969.80 angewachsen ist und nicht während mehrerer Jahre, wie in anderen zitierten Fällen, was auf eine hohe kriminelle Energie hindeutet. Es geht anders als beispielsweise im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2021 oder im Verfahren SK 21 312 um insgesamt 17 Betrugsvorwürfe (nicht nur acht bzw. neun) sowie weitere 15 Fälle, in denen dem Beschwerdeführer im Rahmen gewerbsmässigen Handelns versuchter Betrug vorgeworfen wird.