Die von der Beschwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu anderen Betrugsfällen ändert daran nichts, zumal die Deliktssumme nur eines unter vielen Strafzumessungskriterien ist. U.a. ist zu berücksichtigen, dass die mutmassliche Deliktsumme (Provisionszahlungen) bereits in einem Zeitraum von gut vier Monaten auf insgesamt CHF 81'969.80 angewachsen ist und nicht während mehrerer Jahre, wie in anderen zitierten Fällen, was auf eine hohe kriminelle Energie hindeutet.