Damit liegt eine ausreichende Begründung vor, welche eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion schliesslich strafangemessen ist. Ein Vorgreifen in den Entscheid des Sachgerichts scheint nicht angezeigt. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 146 Abs. 2 StGB (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe), der mehrfachen Begehung des Betrugs (vgl. Ziff.