Die Staatsanwaltschaft geht nach hiesigem Verständnis nach wie vor von einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (was deutlich über zwei Jahren inkludiert) aus. Das Zwangsmassnahmengericht schloss sich betreffend konkrete Strafzumessungselemente den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 31. Dezember 2024 an und kommt zum Schluss, dass bei vorsichtiger Würdigung der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Umstände eine zu erwartende Freiheitsstrafe von drei Jahren angenommen werden könne. Damit liegt eine ausreichende Begründung vor, welche eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.