8 Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung steht eine Strafe von mehr als zwei Jahren bis maximal fünf Jahren im Raum (vgl. Art. 19 StPO i.V.m. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Staatsanwaltschaft geht nach hiesigem Verständnis nach wie vor von einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (was deutlich über zwei Jahren inkludiert) aus.