Zum jetzigen Zeitpunkt ist es offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung konkret droht. Es liegt kein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, welcher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). Mit Blick auf die