Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von starken Indizien für eine hohe Fluchtgefahr ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2024 vom 12. August 2024 E. 2.4). Mit Blick auf die aktuelle wirtschaftliche Situation in der Schweiz und die drohende empfindliche (Rest-)Freiheitsstrafe ist auch nicht ersichtlich, dass eine Flucht nach Serbien mit mehr Nachteilen als ein Verbleib in der Schweiz verbunden ist. 4.7