7 rechnen kann, sich weiterhin in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Im Zusammenhang mit den erwähnten übrigen Umständen stellt die Schwere der drohenden Sanktion folglich ein weiteres Indiz für Fluchtgefahr dar. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von starken Indizien für eine hohe Fluchtgefahr ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2024 vom 12. August 2024 E. 2.4).