Jedenfalls geht die Staatsanwaltschaft davon aus, die Untersuchungshaft gerate auch mit der beantragten Verlängerung nicht ansatzweise in die Nähe der zu erwartenden Strafe, was darauf hindeutet, dass sie nach wie vor beabsichtigt, eine Strafe von drei oder mehr Jahren zu beantragen und es sich bei den 24 Monaten um einen Verschrieb handelt. Abgesehen davon kann in diesem Zusammenhang auch auf die Frage der Überhaft und die diesbezügliche Würdigung der Kammer verwiesen werden (vgl. E. 5.2 dieses Beschlusses). Dem Beschwerdeführer würde daher, entgegen seinem Vorbringen, immer noch eine nicht zu vernachlässigende Reststrafe drohen.