Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen abschliessenden Bemerkungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, die Staatsanwaltschaft nehme neu eine tiefere zu erwartende Freiheitsstrafe an als bisher bzw. eine solche, die zwischen 24 und 36 Monaten liege. Jedenfalls geht die Staatsanwaltschaft davon aus, die Untersuchungshaft gerate auch mit der beantragten Verlängerung nicht ansatzweise in die Nähe der zu erwartenden Strafe, was darauf hindeutet, dass sie nach wie vor beabsichtigt, eine Strafe von drei oder mehr Jahren zu beantragen und es sich bei den 24 Monaten um einen Verschrieb handelt.