Zwar führt sie in ihrem Antrag auf erneute Haftverlängerung um drei Monate vom 30. Januar 2025 aus, es gehe um eine Freiheitsstrafe, die deutlich über 24 Monaten liege. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen abschliessenden Bemerkungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, die Staatsanwaltschaft nehme neu eine tiefere zu erwartende Freiheitsstrafe an als bisher bzw. eine solche, die zwischen 24 und 36 Monaten liege.