Diese Ausgangslage begründet keinerlei konkrete Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer dem Verfahren hätte stellen wollen, zumal ihm in diesem Zeitpunkt nur bewusst gewesen sein dürfte, dass die Polizei ihn sucht, nicht aber, dass er ebenfalls zur Verhaftung ausgeschrieben war. Erst im Verlauf der Anordnung der Untersuchungshaft wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer in J.________ (Ortschaft) eine Wohnung gemietet hatte (welche er nur wenige Tage zuvor ebenfalls nicht in seiner Meldung erwähnte). Vorher war seit seiner Abmeldung nach unbekannt keine Wohnadresse in der Schweiz mehr bekannt, an der er sich tatsächlich aufhielt.