Er wurde aber nur kurze Zeit später am 6. November 2022 bei seiner Einreise festgenommen (vgl. Verhaftsrapport der Kantonspolizei F.________ vom 6. November 2022 [KZM 22 1249]). Diese Ausgangslage begründet keinerlei konkrete Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer dem Verfahren hätte stellen wollen, zumal ihm in diesem Zeitpunkt nur bewusst gewesen sein dürfte, dass die Polizei ihn sucht, nicht aber, dass er ebenfalls zur Verhaftung ausgeschrieben war.