Dies schliesst die Fluchtgefahr aber ebenfalls nicht aus. Abgesehen von einer Mobiltelefonnummer hat er in dieser Meldung nur pauschale Angaben hinterlassen, wonach er im Ausland abwesend sei, und als c/o-Adresse die Anschrift seines Freundes K.________ angegeben, der ihn darüber informiert hatte, dass die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) suchte. Aufgrund dieser Angaben war es jedenfalls nicht mög-