So meldete er sich per Ende Februar 2022 von seinem letzten bekannten Wohnsitz in I.________ (Ortschaft) schriftenpolizeilich nach unbekannt ab. Er verfügte in der Schweiz über keine Arbeit mehr, trennte sich von seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau, reichte in Serbien die Scheidung ein und hielt sich im Ausland bzw. Serbien auf (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 7. November 2022, Z. 42 ff., Z. 66 ff., Z. 80 [KZM 22 1249]; Einvernahmeprotokoll vom 11. September 2023, Z. 679 ff. [KZM 23 1472]). Aus dem Protokoll der Hafteröffnung vom 7. November 2022 geht hervor, dass er längere Zeit im Ausland gewesen sei (Z. 59).