Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Es mag zutreffen, dass sich sein Lebensmittelpunkt während Jahrzehnten in der Schweiz befand. Es bestehen aber deutliche Hinweise, dass sich das in der Zeit vor seiner Verhaftung massgeblich geändert hat. So meldete er sich per Ende Februar 2022 von seinem letzten bekannten Wohnsitz in I.________ (Ortschaft) schriftenpolizeilich nach unbekannt ab.