Die Staatsanwaltschaft gehe mit Blick auf Ziffer 6 der Anklageschrift selber nicht mehr davon aus, dass er seinen effektiven und ständigen Wohnsitz in Serbien habe. Andernfalls würde sie ihm nicht vorwerfen, dass er sich nach seinem Wohnsitzwechsel von I.________ (Ortschaft) nach J.________ (Ortschaft) zwischen dem 1. April 2022 und 6. November 2022 nicht in Q.________(Kanton) angemeldet habe. Er habe sich umgehend bei den Strafverfolgungsbehörden gemeldet und sei in die Schweiz