In seinem Pass sei als «Place of residence» immer schon eine Ortschaft in Serbien angegeben gewesen. Dies sei immer schon so gewesen und deshalb kein Hinweis auf eine Verwurzelung in Serbien. Es sei nichts Besonderes, dass er als serbischer Staatsangehöriger auch noch ein Haus in Serbien besitze. Dies sei kein klarer Hinweis dafür, dass er seine Zukunft in Serbien plane. Die Staatsanwaltschaft gehe mit Blick auf Ziffer 6 der Anklageschrift selber nicht mehr davon aus, dass er seinen effektiven und ständigen Wohnsitz in Serbien habe.