Es ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet, inwiefern die Edition der Akten BM 19 53606 zur Beurteilung der sich im Haftprüfungsverfahren stellenden Fragen erforderlich sein sollte. Die Beschwerdekammer entscheidet grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven.