23 567] sowie Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 [KZM 23 1472]). Mit Blick auf die vom Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten inkl. Vorakten kann auf eine Edition der Akten BM 19 53606 verzichtet werden (vgl. Beschwerde Ziffer I, S. 2). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet, inwiefern die Edition der Akten BM 19 53606 zur Beurteilung der sich im Haftprüfungsverfahren stellenden Fragen erforderlich sein sollte.