___ GmbH und der D.________ GmbH in selbständiger Stellung und damit als Verantwortlicher für die Vermögensinteressen der beiden GmbH aus Mitteln der Gesellschaften geschäftsfremde Zahlungen für private Zwecke im Umfang von CHF 62’000.00 bzw. CHF 86'000.00 getätigt haben. 3.4 Der dringende Tatverdacht betreffend diese Sachverhalte wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen und Akten (vgl. z.B. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2022 inkl. Beilagen [KZM 22 1249];