Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Am 5. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und legte diesen den erneuten Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 sowie seine dazugehörige Stellungnahme vom 5. Februar 2025 bei (Eingang Beschwerdekammer: 6. Februar 2025).