Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und es seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. Januar 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. Februar 2025), die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien.