2025. Der Beschuldigte stellte am 27. Dezember 2024 ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Januar 2025 abgewiesen wurde. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 27. Januar 2025 Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und es seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.