Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfolge präjudiziert (E. 8.2.1. hiervor), ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ eine vom Kanton Bern auszurichtende anteilsmässige Entschädigung von CHF 626.70 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen und unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde.