41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 5'000.00. 8.2.3 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 21. Oktober 2025 einen Aufwand von CHF 2'506.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.