8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers trägt der Kanton Bern einen Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 300.00 Die Restanz von CHF 900.00 ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.