Wäre der Beschwerdeführer weiterhin verkaufswillig, könnte die Staatsanwaltschaft diesen Verkauf prüfen und einen allfälligen Erlös beschlagnahmen, wobei ein allfälliger Überschuss freigegeben werden könnte. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer möglicherweise unrechtmässige Transaktionen im Umfang von mindestens CHF 308'879.55 vorgenommen hat. Dabei handelt es sich um ein mutmassliches Vermögensdelikt erhöhten Ausmasses. Im Falle einer Verurteilung wäre der Beschwerdeführer überdies verpflichtet, die Verfahrenskosten sowie eine entsprechende Entschädigung zu bezahlen.