17 der Beschwerde). Da es sich beim Aktienpaket um einen unteilbaren Vermögenswert zu handeln scheint – Anderweitiges wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet oder dargelegt – hat er hinzunehmen, dass der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Betrag die mutmasslichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen übersteigt. Wäre der Beschwerdeführer weiterhin verkaufswillig, könnte die Staatsanwaltschaft diesen Verkauf prüfen und einen allfälligen Erlös beschlagnahmen, wobei ein allfälliger Überschuss freigegeben werden könnte.